
Erfahren Sie, in welchen Bundesländern der Einbau und die Wartung der Brandmelder bereits vorgeschrieben sind:
Hessen
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2005. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2014.
Hessische Bauordnung § 13 Abs. 5:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Rheinland-Pfalz
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2003. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Juli 2012.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 Abs. 8:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten. (Ende der Übergangsfrist: Sommer 2012)
Saarland
Einbaupflicht in Neu-, und Umbauten seit 2004.
Landesbauordnung Saarland § 46 Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Hamburg
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2006. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010.
Hamburgische Bauordnung § 45 Abs. 6:
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Schleswig Holstein
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2005. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010.
Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Mecklenburg-Vorpommern
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2006. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2009.
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48
Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Thüringen
Einbaupflicht in Neu- und Umbauten seit 2008.
Landesbauordnung Thüringen § 46 Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bremen
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2010. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015.
Bremische Landesbauordnung § 48 Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Sachsen-Anhalt
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten seit 2009. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015.
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 Abs. 4:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
Niedersachsen
Einbaupflicht in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten 1.11.2012. Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015.
Niedersächsische Bauordnung § 44 Abs. 5:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Nordrhein-Westfalen
Die NRW-Landesregierung hat Anfang 12/2012 ein ÄdgG zur LBauO 2000 in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 16/1624), mit welchem § 47
LBauO um folgenden Abs.7 ergänzt werden soll:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes] errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes] selbst übernommen.
Diese Änderung der LBauO soll gem. Art.2 zum 1.4.2013 in Kraft treten.
Bayern
Bayerische Bauordnung (BayBO) idF d.Bek. v. 14.08.2007, zul. geä.d. § 1 G v. 11.12.2012 GVBl. 2012 Seite 633 (Beschluß des Bayer. Landtags vom 29.11.2012)
Art. 46 Wohnungen:
1. In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3. Die Eigentümervorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst
Rauchwarnmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren und Räumen angebracht werden, die hieraus als Fluchtwege dienen. Die obenstehende Grafik verdeutlich den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz (M) und den empfohlenen Optimalschutz (O).
Einbau der Rauchmelder
Durchführung der jährlichen Überprüfungen
Die Initiative "Rauchmelder retten Leben" wird unterstützt von Techem

